Anwalt Jun @jun.de · May 8

Mit der Klage wird übrigens die Einstufung nicht angefochten. Es handelt sich um einen Unterlassungsantrag, der keine Rechtskraft hindert. Die Partei geht offenbar selbst davon aus, dass hier mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt vorliegt.

155 likes 2 replies

?

Replies

Wurstmoped · May 8

Hätte die leitende Person der Aufsichtsbehörde des BfV eigentlich rechtlich die Möglichkeit, die Rücknahme des Gutachtens anzuordnen?

Alexander Buehler · May 8

Also, nur um das klarzukriegen: die Partei hat lediglich eine Unterlassungsklage gegen das Amt lanciert, mit der das Amt die im Bericht genannten Tatbestände nicht weiter kommentieren und benennen kann?